Brandbrief!
Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen: "Unser Insolvenzverwalter arbeitet gegen uns!"
Herr Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen wurde als gemeinsamer Vertreter der Immobilienanleihe gewählt. Herr Meyer zu Schwabedissen gilt als äußerst kompetent und gewissenhaft und genießt einen sehr guten Ruf in der Branche.
Es ist schon bezeichnend, dass nun auch Herr Meyer zu Schwabedissen "hochfährt" und die nennen wir es mal "Besonderheiten" im Fall Deutsche Lichtmiete rund um die Insolvenz und das Agieren des Insolvenzverwalters Weiß und auch den Interessenkonflikt des Herrn Frank Günther anprangert. Hier sein Schreiben an alle
Gläubiger der „Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 18/23“ vom 26. Januar 2023:
An die Gläubiger der
„Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 18/23“
ausgegeben von der
Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH
ISIN: DE000A2G9JL5 | WKN: A2G9JL
Düsseldorf, den 26.01.2023
Bericht No. 3:
Achtung:
Unser Insolvenzverwalter arbeitet gegen uns!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich muss bedauerlicher Weise Alarmstufe rot ausrufen. Ich will es kurz machen: während der Insolvenzverwalter im Juli noch von einer Quote von 23% ausging, müssen wir zwischenzeitlich mit einer Quote von wenigen % rechnen. Wie kommt es dazu?
Der Insolvenzverwalter hat mir in einer Mail vom 18.01.2023 aus heiterem Himmel mitgeteilt, dass er davon ausgeht, dass die Grundschuld über 2 Mio. Euro anfechtbar ist. Er schreibt lapidar:
„Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Bestellung der Grundschuld nach hiesiger Rechtsauffassung anfechtbar ist gemäß § 135 Abs. 1 InsO. Ein entsprechendes Anfechtungsschreiben wird zeitnah versandt.“
Was bedeutet dies?
1. Anfechtung überhaupt wirksam?
Ob die Anfechtung wirksam ist oder nicht, muss von einem Insolvenzrechtler geprüft werden. § 135 Abs. 1 InsO betrifft die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen. Die Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft mbh als Sicherungsgeberin ist aber keine Gesellschafterin der Emittentin. Insofern ist m.E. offen, ob es überhaupt ein Anfechtungsrecht nach § 135 Abs. 1 InsO gibt. Eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO kommt aber in Frage, wenn man diese Vorschrift nicht nur auf Gesellschafter anwendet, sondern auch auf Schwestergesellschaften. Eine erste summarische Prüfung hat ergeben, dass es offenbar keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Fall hier gibt. Insofern würde ich vor der Hand die Rechtslage als offen bezeichnen.
2. Insolvenzverwalter arbeitet daran, die Masse um ihren wesentlichen Vermögenswert bringen
Sodann ist bemerkenswert, dass derselbe Insolvenzverwalter (RA Weiß), der zur Er-haltung und Mehrung der Masse der Emittentin (DLM Finanzierungs GmbH) gesetzlich verpflichtet ist, mit der Anfechtung zugunsten einer anderen Firma (DLM Produktions GmbH) die Masse um ihren wesentlichen Vermögenswert bringen will. Hier zeigt sich ein weiteres Mal, wie toxisch die Interessenskonflikte in der Insolvenzverwaltung der DLM–Gruppe sind. Ich verstehe das Insolvenzgericht nicht. Es war schon erstaunlich, dass ausgerechnet ein Insolvenzverwalter mit Hauptsitz Dresden mit der Insolvenzverwaltung betraut wurde. Aber es ist noch mal eine Stufe erstaunlicher, dass das Insolvenzgericht den offensichtlichen Interessenskonflikt zwischen der Produktions GmbH und der Finanzierungs GmbH ignoriert hat. Ganz abgesehen davon, dass es für mich völlig unbegreiflich ist, dass der Insolvenzverwalter selber sein Amt trotz der Interessenskonflikte überhaupt übernommen hat. Er selber hat jetzt immerhin einen Sonderinsolvenzverwalter ins Spiel gebracht, um den Interessenkonflikt zu beseitigen. Die Fehlentscheidung des Insolvenzgerichts und die m.E. zu konstatierende Bedenkenlosigkeit des Insolvenzverwalters Weiß kostet die Gläubiger damit weiter erhebliches Geld und Zeit.
3. Insolvenzverwalter löst seinen Interessenskonflikt zu unseren Lasten
Vertrauen in die Arbeit des Insolvenzverwalters habe ich deswegen wenig. Er hat durch seine Anregung an die Gläubiger der anderen (!) Anleihen für die sog. Über-kreuzanmeldungen bewirkt, dass die Finanzierungs GmbH für womöglich Jahre ma-növrierunfähig wird. Er hat der Geschäftsführung der Deutsche Lichtmiete AG unlautere Handlungen unterstellt (z.B. Leuchten würden in erheblichen Umfang fehlen; „natürlich sind Gelder abgezweigt worden“). Mit dieser Kommunikation hat er den Eindruck erweckt, als könne man mit Herrn Hahn nicht weiterarbeiten. Damit hat er eine sinnvolle Fortführung des Unternehmens m.E. faktisch unmöglich gemacht. Er hat gleichzeitig die Deutsche Lichtmiete Gruppe so schlecht geredet, dass sich am Ende kein einziger Investor mehr gefunden hat. Es blieb nur noch die sog. Auffanglösung um One Square, für die er geworben hat. Abgesehen davon fügt er nun der Masse und den Gläubigern der Finanzierungs GmbH einen erheblichen Schaden zu, indem er die Anfechtung erklären will.
4. Gläubigerbeirat ebenfalls im schweren Interessenskonflikt
Nicht nur zum Insolvenzverwalter habe ich wenig Vertrauen. Ich habe auch wenig Vertrauen in den Gläubigerbeirat. In ihm sitzt u.a. Herr Frank Günther von One Square, seines Zeichens gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der DLM AG und gleichzeitiger (mittelbarer) Erwerber der gesamten Lichtmiete-Gruppe. Derselbe Herr Günther sitzt auch im Gläubigerbeirat der Produktions GmbH und bei der Deutsche Lichtmiete AG und ist damit unser Gegner. Ich habe bei der Wahl zum Gläubigerbeirat gefragt, ob er ein Problem damit hat, dass er sich in einem Interessenskonflikt befindet. Darauf erklärte Herr Günther:
„Auf Nachfrage von Herrn Meyer zu Schwabedissen erklärt Herr Günther, dass er hinsichtlich seiner Person keinen Interessenkonflikt sehe und das Amt annehmen könne.“ (vgl. Protokoll)
Das ist also der Maßstab. Unser Gegner sitzt bei uns im Gläubigerbeirat. Damit sind zwei zentrale Personen, die das Vermögen der Gläubiger schützen sollen, in Wirklichkeit unsere Gegner. Das ist der Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß und das Gläubigerbeiratsmitglied Frank Günther von One Square.
In Bezug auf die Rolle des Gläubigerbeiratsmitglieds RA Veil habe ich in meinem Bericht No. 2 eine Bewertung abgegeben. Dem ist nichts hinzuzufügen.
5. Etat für die Wahrung der Rechte erforderlich
Im Hinblick auf diese Gemengelage brauche ich dringend einen Etat, damit sich die Gläubiger überhaupt effektiv wehren können. Da es voraussichtlich zu Prozessen kommen wird, muss ich vorsorglich einen Etat von 85.000 Euro für die Beauftragung eines Insolvenzrechtlers zur Verfügung haben (Gerichts- und Anwaltskosten für die 1. Instanz bei einem Streitwert von 2 Mio. Euro). Dieser soll insbesondere die Erfolgsaussichten der Anfechtung sowie die Möglichkeit der Absetzung des Insolvenzverwalters bzw. die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters prüfen.
Außerdem müssen meine Kosten für ca. 3 Jahre gedeckt werden. Der Bundesgerichtshof hat einen Honorarvorschuss von 1,1 % des Nominalvolumens der Anleihe für angemessen erachtet. Dazu kommen noch meine Auslagen, insbesondere die Versicherungskosten. Das Nominal ist 10 Mio. Euro, sodass ich einen Vorschuss von 110.000 Euro plus Auslagen von ca. 10.000 Euro im Jahr benötige.
Ich benötige daher einen Etat von insgesamt 205.000 Euro an.
Dieser Betrag wäre von den Gläubigern vorfinanzieren. Wenn es zu Insolvenzausschüttungen kommt, werde ich die vorfinanzierten Beträge vorab an die finanzierenden Gläubiger auskehren. Dies haben Sie als Gläubiger in der Gläubigerversammlung ausdrücklich so beschlossen.
6. Aufruf zur Einzahlung von 2% für die Kosten
205.000 € von 10.000.000 € sind ca. 2%. Ich rufe daher jeden Gläubiger auf, 2% des Nominals in seinem Depot für die Rechtsverfolgung anzuweisen. Wenn also jemand Nominal 10.000 Euro hält, wären das 200 Euro.
Als Verzinsung würde ich 9% ausloben. Ob die Höhe der Verzinsung noch von der Gläubigerversammlung bestätigt werden muss, muss intern noch geprüft werden. Ich meine, dass meine mir zugestandenen Rechte auch die Inanspruchnahme von Rechtsrat zu marktüblichen Bedingungen enthalten, wozu auch die Finanzierung gehören dürfte.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass nicht sicher ist, ob die vorfinanzierten Beträge an die Gläubiger zurückfließen. Dies ist von der Höhe der Insolvenzausschüttungen abhängig. Es kann also passieren, dass die vorfinanzierten Beträge nicht oder nur zu einem Teil zurückfließen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Quote unter 2% sinken würde.
Ich bitte alle Gläubiger daher um Mitteilung, ob und welcher Höhe sie zu einer Teilnahme an der Vorfinanzierung bereit sind. Kein Gläubiger ist zur Zahlung verpflichtet. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung zum Zwecke der gemeinsamen Interessenwahrnehmung und –verteidigung.
Ich bitte um Mitteilung bis zum
09.02.2023.
Die Mitteilung können Sie hier online tätigen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass mir die wirkungsvolle Ausübung meines Amtes als gemeinsamer Vertreter nur möglich ist, wenn mir der erbetene Etat zu Verfügung gestellt wird. Ohne diesen Etat sind mir die Hände gebunden. In diesem Fall müsste ich mein Amt ggf. durch Kündigung beenden.
7. Quotenaussichten
Falls die Anfechtung der Grundschuld greift, bestünde die Masse lediglich aus dem Kontoguthaben von 419.652,13 € abzüglich der Kosten der Insolvenzverwaltung. Da der Insolvenzverwalter bislang keine mir bekannten Schritte unternommen hat, die Masse zu erhöhen, wäre dieser Betrag der Ausgangsbetrag. Die Kosten des Insolvenzverwalters würden sich, da keine erhöhenden Faktoren ersichtlich sind, auf rund 12.000 Euro belaufen. Falls die Masse sich durch den Erlös aus der Verwertung der Immobilie erhöht, dann erhöhen sich auch die Gebühren. Kämen noch 2 Mio. Euro aus der Verwertung hinzu, wären es rund 25.000 Euro plus Kosten. Werden z.B. 400.000 € auf 10.000.000 € verteilt beträgt die Quote 4%. Sollten die Überkreuzanmeldungen von dem Insolvenzverwalter Weiß akzeptiert werden (was ich für unwahrscheinlich halte), sinkt die Quote erheblich, weil dann u.U. 100 Mio. Euro an Forderungen zu berücksichtigen sind (was einer Quote von 0,4% entspräche). Ich halte das zum jetzigen Zeitpunkt zwar für ein irreales Szenario. Aber man kann es eben nicht völlig ausschließen. Wahrscheinlicher ist, dass es bei den 23% Quote bleiben wird, denn ich halte die Anfechtung für unwirksam und die Überkreuzan-meldungen für nicht einschlägig.
8. Bericht des Insolvenzverwalters
Hier können Sie aktuellen Bericht des Insolvenzverwalters vom 14.01.2023 einsehen. Sie können sich selbst ein Bild machen. Mir zeigt dieser Bericht, wie ineffizient und defizitär die Arbeit des Insolvenzverwalters ist. Zum einen befasst er sich nur nebenbei mit dem Geschäft der Emittentin und zum anderen wird deutlich, dass der Insolvenzverwalter auch nach 1 Jahr so gut wie nichts gemacht hat, außer angeblich zu prüfen. Ich weiß nicht, was bei diesem sehr überschaubaren Geschäft der Emittentin (Ausreichung eines Darlehens und Verwaltung einer Sicherheit; keine Angestellten, keine nennenswerten weiteren Forderungen oder Verbindlichkeiten) so lange geprüft werden muss. Weder ist das Grundstück verwertet, noch werden Ansprüche wegen der unterbliebenen Eintragung der im Prospekt zugesicherten Grundschuld über 5 Mio. € erhoben. Es scheint noch nicht einmal ein Aufforderungsschreiben an die D&O-Haftpflichtversicherung der Geschäftsleitung zu geben. Es geschieht praktisch nichts. Hintergrund könnte auch hier sein, dass der Insolvenzverwalter erst einmal die anderen Gesellschaften der DLM durchprüft und das geht eben wieder zu Ihren Lasten. Der Interessenskonflikt ist auf vielen Ebenen präsent und am Ende womöglich toxisch.
9. Ad-hoc Mitteilung?
Mit der Insolvenzverwaltung wird geklärt, ob eine ad-hoc-Mitteilung erfolgen muss oder soll. Persönlich halte ich zumindest die Tatsache der Anfechtung der Sicherheiten für ad-hoc pflichtig. Da unabhängig von der ad-hoc Pflicht ein Insiderhandel vorliegen könnte, werde ich u.U. eine eigene Meldung herausgeben (sog „self clean-sing“).
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schwabedissen
als gewählter gemeinsamer Vertreter
der Gläubiger der Anleihe Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2023