Post vom Anwalt der DLM Deutsche Leuchtmittel GmbH

Das ging ja schnell. Uns erreichte heute folgendes Schreiben, das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. 

(Rechtschreibfehler nicht von uns) 15. September 2022

DLM Deutsche Leuchtmittel GmbH ./. Light Now GmbH & Co. KG
 
Sehr geehrter Herr Dr. Sieger, 
sehr geehrte Damen und Herren, 


wir vertreten die DLM Deutsche Leuchtmittel GmbH. Eine entsprechende Vollmacht fügen wir anliegend bei. Wir wenden uns in folgender Angelegenheit an Sie: 


Wie Ihnen bekannt sein dürfte, führt unsere Mandantin seit 01.09.2022 die operativen Geschäfte der ehemaligen Deutsche-Lichtmiete fort. Unsere Mandantin musste nunmehr feststellen, dass Sie auf der von Ihnen unterhaltenen Internetseite www.light-now.de ebenfalls ein sog. Light-as-a-Service-Modell für Industrie- und Gewerbekunden bewerben. Die Aussagen auf der Internetseite geben allerdings Anlass zu zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Beanstandungen. Im Einzelnen: 


1. Sie versuchen auf der Internetseite fälschlicherweise eine Unternehmenskontinuität zu der ehemaligen Deutschen Lichtmiete herzustellen.  

 

So heißt es z.B. unter der Überschrift „Energie sparen war noch nie so einfach“ wie folgt:  

„Mit der Erfahrung aus über 700 realisierten Light-as-a-Service-Projekten setzt lightnow den höchsten Standard am Markt.“ 


Die in Aussicht gestellten Energieeinsparungen werden dann bildlich und prozentual wie nachfolgend eingeblendet illustriert und wiederum mit den angeblich durchgeführten über 700 Projekte belegt:  

 
(Bild von der Webseite www.light-now.de)

Sie setzen selbstverständlich weder den höchsten Standard am Markt, noch besitzt die Light Now GmbH & Co. KG eine Erfahrung aus über 700 realisierten Light-as-a-Service-Projekten, aus denen sich dann auch noch eine Energieeinsparung von 32% ergeben könnte. Die Light Now GmbH & Co. KG wurde erst vor einigen Wochen gegründet. Eine Unternehmens- oder Geschäftskontinuität zu der Deutschen Lichtmiete bekanntlich besteht nicht. Die Geschäfte der früheren Deutschen Lichtmiete werden vielmehr von unserer Mandantin fortgeführt.  


Damit sind die oben genannten Aussagen allerdings unzulässig, da nach §§ 5, 3 UWG irreführend. 


2. Darüber hinaus suggerieren Sie dem angesprochenen Verkehr, dass Sie bereits über Kunden verfügen, mit denen Sie „Light-as-a-Service“-Verträge abgeschlossen und in deren Räumlichkeiten Sie bereits entsprechende Beleuchtungsanlagen installiert haben. Auch das ist selbstverständlich unzutreffend. 


Die aufgezeigte Irreführung geschieht dabei zum einen in bildlicher Form. So sind unter der Überschrift „Kundenstimmen“ Abbildungen verschiedenen Branchen wie Industrie, Büro oder Einzelhandel eingeblendet. Damit suggerieren Sie dem angesprochenen Verkehr, dass zu Ihren Kunden sowohl Industrieunternehmen, als auch Büros sowie der Einzelhandel gehören und diese von Ihnen mit den entsprechenden Beleuchtungsanlagen ausgestattet worden sind. Über ein derartiges Kundennetzwerk verfügen Sie indes nicht. Die Light Now GmbH & Co. KG hat bislang noch keinen einzigen Mietvertrag abgeschlossen. Weder die Light Now GmbH & Co. KG selbst, noch andere neu gegründete Unternehmen der Light-Noww„Gruppe“ verfügen über Leuchten. Vielmehr versucht die Light Now AG i.G. aktuell an Investoren der Deutschen Lichtmiete heranzutreten und über diese an Leuchten heranzukommen, die sich in der Insolvenzmasse der Deutschen Lichtmiete befinden. Schon aus diesem Grund ist die Wiedergabe von verschiedenen gewerblichen Leuchten unter der Überschrift „Kundenstimmen“ irreführend.  


Irreführend sind erst Recht dann die positiven Aussagen, die konkreten Kunden über Sie getätigt haben sollen, wie z.B. der technische Leiter eines Flugzeugherstellers oder die Inhaberin einer Augenoptikerfiliale. Dass es sich bei dem Flugzeughersteller nicht um einen Ihrer Kunden handelt, ergibt sich bereits nachweislich daraus, dass Sie von der ehemaligen Deutschen Lichtmiete keinen Flugzeughersteller als Kunden „mitgenommen“ haben.  


Damit sind auch diese Aussagen und Behauptungen unter Irreführungsgesichtspunkten zu beanstanden. 


3. Weiterhin suggerieren Sie dem angesprochenen Verkehr, das von Ihnen angebotene Geschäftsmodell gewähre im Gegensatz zu dem Kauf eines Beleuchtungssystems eine besondere Sicherheit. Es ist nicht ersichtlich, worin diese Sicherheit liegen soll. Dadurch, dass die Leuchten nicht im Eigentum des Kunden stehen, trägt der Kunde selbstverständlich das Insolvenzrisiko der Light Now. Im Falle einer Insolvenz der Light Now AG i.G. besteht also die Gefahr, dass der Kunde die gemieteten Beleuchtungssysteme nicht mehr nutzen kann, sondern diese abgebaut werden.  


Auch unter anderen Gesichtspunkten kann keine besondere Sicherheit für den Kunden abgeleitet werden. Die mit Ihnen abzuschließenden Mietverträge sollen über zehn Jahre laufen. Die gängigen Leuchtenhersteller gewähren ebenfalls für zehn Jahre eine Produktgarantie, sodass auch im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte keine Überlegenheit besteht. Damit sind aber Aussagen wie 


„Mieten statt kaufen –
ohne Investment, aber mit Service & Sicherheit“ 


irreführend. 


Entsprechend verbietet sich auch die Schlussfolgerung „risikofrei kostensparend und energetisch modernisieren“. Auch hierin ist eine Irreführung des Verkehrs nach § 5, 3 UWG zu sehen. 


4. Lediglich der Vollständigkeit halber: Auch die von Ihnen auf der Internetseite aufgeführten FAQs enthalten an verschiedenen Stellen wettbewerbswidrige Aussagen und Behauptungen:  


So heißt es in den FAQs heißt es unter der Überschrift „kann ich außerordentlich kündigen?“ wie folgt: 


„Eine außerordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen. Bei einer vorzeitigen Kündigung wird die Summe der verbleibenden Mietbeträge fällig gestellt.“  


Diese Aussage ist wettbewerbswidrig, da dies nicht mit den zwingenden gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist. Selbstverständlich ist jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. In diesem Fall können Sie selbstverständlich auch nicht die Summe der noch ausstehenden Mietbeträge von den Kunden verlangen. Auch damit verstoßen Sie gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben. 


Darüber hinaus sind Sie sich ganz offensichtlich auch nicht mit den tatsächlich zu erzielenden durchschnittlichen Energieeinsparungen im Klaren, die bei einem Umstellen auf Ihre Light-as-a-Service Beleuchtungssysteme erzielt werden können. Heißt es noch plakativ und blickfangmäßig auf der 

Startseite wie im Vorangegangenen eingeblendet 


-32 %* 

*durchschnittlich erzielte Einsparung in über 700 Projekten“, 


wird das Energiesparpotential in den FAQs dann vollmundig wie folgt beschreiben: 

„Erfahrungsgemäß beträgt die Stromersparnis jedoch bis zu 90 Prozent – bei hervorragender Lichtqualität.“ 


Auch diese Angabe ist unzulässig, da irreführend. So ist bei einer Werbung mit „bis zu“ zu verlangen, dass das angegebene Höchstmaß nicht nur bei einem unbedeutenden gesamten nicht ins Gewicht fallenden Teil erreicht wird (vgl. nur BGH Helm/Sonntag/Boger in: Gloy/Loscher/Dankwerth, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 59 Rdnr. 361 zur Preiswerbung). Die 90 Prozent werden ganz offensichtlich allenfalls dann erreicht, werden Gaslampen, die mittlerweile kaum mehr bei Industriekunden vorhanden sein dürften, ausgetauscht.  


5. Damit stehen unserer Mandantin allerdings Unterlassungsansprüche gegen Sie persönlich, Herr Dr. Sieger, sowie die Light Now GmbH & Co. KG zu. 


Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben wir Sie daher aufzufordern, Ihr rechtswidriges Verhalten sofort einzustellen und uns dies bis spätestens
  

Freitag, den 23.09.2022 


schriftlich, vorab auch per Telefax, durch Abgabe der als Anlage diesem Schreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu bestätigen. Wir machen Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass die sogenannte Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer durch eine angemessene Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG). Es genügt daher nicht, wenn Sie sich nur dazu verpflichten, das beanstandete Verhalten einzustellen.  


Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sind Sie auch dazu verpflichtet, die für diese Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese Kosten ergeben sich aus der nachstehenden Kostenberechnung. Dem Eingang des geschuldeten Betrages auf unser Konto bei der BW Bank Stuttgart, IBAN: DE32 6005 0101 0002 1726 68, SWIFT/BIC: SOLADEST600 sehen wir bis spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entgegen. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

                                                                                  

Dr. Christina Koppe-Zagouras                                               Anja Niederhofer 

Rechtsanwältin                                                                        Rechtsanwältin 




Wir sollen folgendes Dokument unterschreiben (Rechtschreibfehler nicht von uns):

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Herr Dr. Gert Sieger, Schelmenwasenstraße 37-39, 70567 Stuttgart und 

Light Now GmbH & Co. KG., Schelmenwasenstraße 37-39, 70567 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Dr. Gert Sieger („Light Now“) verpflichten sich hiermit einzeln jeweils gegenüber  

DLM Deutsche Leuchtmittel GmbH, Theodor-Heuss-Straße 4, 26209 Sandkrug, („DLM“) 

1.     es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 


a) zu suggerieren, dass die Light Now GmbH & Co. KG über eine Unternehmenstradition sowie eine eigene Erfahrung im Bereich von Lightas-a-Service verfügt, insbesondere wenn das wie mit den nachfolgend wiedergegebenen Aussagen geschieht: 


aa) „Mit der Erfahrung aus über 700 realisierten Light-as-a-Service-Projekten setzt lightnow den höchsten Standard am Markt.“ und/oder
bb) „durchschnittlich erzielte Einsparungen in über 700 Projekten.“
und/oder 

b) in verbaler und/oder bildlicher Form zu behaupten, Light Now habe bereits mit Kunden aus Industrie, Büro oder Einzelhandel Light-as-aService-Verträge abgeschlossen und diese Kunden mit den entsprechenden Beleuchtungsanlagen ausgestattet, wie nachfolgend ersichtlich

(Bild von der Webseite www.light-now.de)

und/oder 


b) unter der Rubrik „Kundenstimmen“ Aussagen von Gewerbetreibenden und/oder deren Mitarbeitern über die Light Now wiederzugeben, wenn es sich bei den jeweils angegebenen nicht um Kunden der Light Now handelt; und/oder 


c) für das Light-as-a-Servie-Modell wörtlich oder sinngemäß wie nachfolgend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen:

aa)      „Mieten statt kaufen – ohne Investment, aber mit Service und Sicherheit.“ und/oder

aa)      „Eine außerordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen. Bei einer vorzeitigen Kündigung wird die Summe der verbleibenden Mietbeträge fällig gestellt.“ und/oder 


bb)     „Erfahrungsgemäß beträgt die Stromersparnis jedoch bis zu 90 %; bei hervorragender Lichtqualität.“


Wenn das wie nachfolgend wiedergegeben geschieht 

(Bilder von der Webseite www.light-now.de)

2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1 an DLM eine von dieser zu bestimmende, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die im Nichteinigungsfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen ist; 

3. DLM die durch die Beauftragung von Oppenländer Rechtsanwälte Part mbB, Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart, entstandenen Kosten in Höhe von 2.584,09 € zu ersetzen. 

 

_______, den _________                                 _______, den __________


Was sagt man dazu? Wie hatte Herr Günther noch am 12.9.2022 der Presse erklärt:

"Der Aktionismus von 'Light Now' schreckt uns wenig!"